13.07.2020
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden durch Marderbefall sind keine außergewöhnliche Belastung. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem Fall entschieden, in dem die Kläger nicht von Anfang an konsequent gegen den Marderbefall vorgegangen sind.
Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
Sachverhalt: Die Kläger hatten seit 2004 Marderbefall im Dachgeschoss ihres Hauses, den sie mit punktuellen Maßnahmen in den Folgejahren bekämpften, die die Marder aber nicht nachhaltig vertrieben. Im Streitjahr 2015 nahmen die Kläger schließlich eine umfangreiche Dachsanierung vor, deren Kosten sie in Höhe von 45.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend machten. Die Kläger beriefen sich darauf, dass eine konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden habe und der Geruch unzumutbar gewesen sei, im Dach habe sich eine regelrechte Marderkloake (sieben sog. Mardertoiletten) befunden. Das Finanzamt lehnte einen Abzug der Kosten ab.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) keinen Erfolg:
- Die Kläger haben nicht nachgewiesen, dass im Streitjahr eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefährdung bestanden hat.
- Einer Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil es selbst bei unterstellter Gesundheitsgefährdung und unzumutbarer Geruchsbelästigung an der erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehlt.
- Die Dachdeckung hätte bereits ab dem Jahr 2004 so geändert werden können, dass Marder sicher hätten ausgeschlossen werden können, wobei allerdings eine derartige Präventivmaßnahme zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig gewesen wäre.
- Ferner hätte der Marderbefall durch vorbeugende Maßnahmen wie eng getaktete Kontroll- und Vergrämungsmaßnahmen verhindert werden können.
Hinweis: Der Fall zeigt, dass recht hohe Hürden für die erfolgreiche Geltendmachung einer außergewöhnlichen Belastung bestehen. Die zunächst eher zuwartende Vorgehensweise der Kläger bei der Marderbekämpfung hat angesichts von zumutbaren Handlungsalternativen der späteren grundlegenden Dachsanierung die Zwangsläufigkeit genommen.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, hiergegen haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BFH unter dem Az. IV B 41/20 anhängig ist.
FG Hamburg, Newsletter 2/2020; NWB