Beiträge des österreichischen Arbeitgebers in österreichische Vorsorgekasse ist Arbeitslohn

13.07.2020

Zahlt ein österreichischer Arbeitgeber für seinen in Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer Beiträge in eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse, führt dies zu Arbeitslohn. Allerdings kann der Arbeitslohn steuerfrei sein, wenn die österreichische Vorsorgekasse nach ihrer Struktur und nach ihren Leistungen mit der deutschen Sozialversicherung vergleichbar ist.

Hintergrund: Zum Arbeitslohn gehören nicht nur das gezahlte Gehalt, sondern auch Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers. Dies sind Zahlungen, die den Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes absichern sollen. Derartige Zahlungen sind aber nach dem Gesetz u. a. steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zu den Zahlungen nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist.

Sachverhalt: Der Kläger war 2013 und 2014 für einen österreichischen Arbeitgeber in Österreich tätig und zog am 1.8.2013 von Österreich nach Deutschland um. Der Arbeitgeber zahlte 1,53 % des Bruttoarbeitslohns in eine betriebliche Vorsorgekasse in Österreich. Aufgrund dieser Beiträge erwarb der Kläger sog. Abfertigungsanwartschaften, die im Fall der Beendigung des Arbeitsvertrags ausgezahlt werden konnten. Das Finanzamt behandelte die Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zurück, das nun klären muss, ob die Zahlungen steuerfrei sind:

  • Die Beitragszahlungen des österreichischen Arbeitgebers stellten Arbeitslohn dar. Denn der Kläger als Arbeitnehmer erhielt hierdurch einen eigenen Anspruch gegen die Vorsorgekasse, nämlich den sog. Abfertigungsanspruch.
  • Der Arbeitslohn wird nicht von den Steuerbefreiungen für die betriebliche Altersversorgung erfasst. Weder handelte es sich um Zuwendungen zum Aufbau einer umlagefinanzierten betrieblichen Altersvorsorge, noch handelte es sich um Zahlungen an einen Pensionsfonds, an eine Pensionskasse oder an eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.
  • Allerdings könnte eine weitere Steuerbefreiung greifen, nämlich die Steuerfreiheit für Zahlungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber zu den Zahlungen nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist. Eine Verpflichtung bestand aufgrund eines österreichischen Gesetzes; dies genügte insoweit für die Steuerfreiheit. Das FG muss nun aber noch ermitteln, ob es sich bei den Beiträgen um eine Zukunftssicherungsleistung handelte, die dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbar ist. Dies hängt davon ab, dass die österreichische Vorsorgekasse nach ihrer Struktur und nach ihren Leistungen mit der Absicherung durch eine deutsche Sozialversicherung vergleichbar ist.

Hinweise: Sollte die Steuerfreiheit zu verneinen sein, kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung in Deutschland und in Österreich. Denn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich wird der Arbeitslohn von Grenzgängern im sog. Ansässigkeitsstaat besteuert, d. h. in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer wohnt. Dies war Deutschland. Eine Besteuerung zusätzlich in Österreich würde also nicht erfolgen.

Für die Annahme von Arbeitslohn aufgrund von Zahlungen an eine Vorsorgekasse kommt es übrigens nicht darauf an, ob der Arbeitgeber die Zahlungen aufgrund einer gesetzlichen oder tarif- oder einzelvertraglichen Verpflichtung leistet.

BFH, Urteil v. 13.2.2020 – VI R 20/17; NWB