Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht im Steuerstrafrecht

15.07.2020

Der Steuerpflichtige kann bei steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Steuerfahndung keinen Auskunftsanspruch auf Mitteilung der über ihn gespeicherten Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung geltend machen. Anders ist dies, wenn die Steuerfahndung als Steuerermittlungsbehörde tätig wird, die für das zuständige Finanzamt die richtige Steuer ermitteln soll.

Hintergrund: Die Datenschutz-Grundverordnung ermöglicht Auskunftsansprüche gegenüber Institutionen, die personenbezogene Daten verarbeiten. Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nach ihrem Wortlaut aber nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zwecks Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung.

Sachverhalt: Der Kläger wurde beim Finanzamt A steuerlich geführt. Dieses Finanzamt beauftragte die Steuerfahndung des Finanzamts B mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger, weil der Verdacht einer Umsatzsteuerhinterziehung bestand. In dem Steuerfahndungsbericht hieß es, dass der Kläger mit Argumenten aus der „Reichsbürgerszene“ aufgewartet habe. Der Kläger beantragte daraufhin beim Finanzamt B Auskunft über die ihn gesammelten Daten. Dies lehnte das Finanzamt B ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage. Das Finanzgericht (FG) verwies die Sache an das Verwaltungsgericht (VG). Gegen diesen Verweisungsbeschluss erhob der Kläger Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung: Der BFH wies die Klage gegen den Verweisungsbeschluss ab:

  • Der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht für den strafrechtlichen Ermittlungsbereich. Das Finanzamt B ist aber in diesem Bereich tätig geworden.
  • Die Steuerfahndung hat eine Doppelfunktion: Sie kann entweder steuerstrafrechtlich tätig werden oder aber als bloße Steuerermittlungsbehörde agieren. Im Streitfall war gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, so dass die Steuerfahndung steuerstrafrechtlich tätig wurde. Damit war die Datenschutz-Grundverordnung nicht anwendbar.

Hinweis: Wäre die Steuerfahndung als Steuerermittlungsbehörde tätig geworden, hätte sie im Auftrag des Finanzamts A gehandelt. Ein etwaiger Auskunftsanspruch hätte sich dann gegen das Finanzamt A richten müssen, da das Finanzamt A für die Besteuerung des Klägers zuständig war. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts hätte der Kläger dann vor dem FG klagen können.

Das VG ist für den Fall nun zuständig und muss entscheiden, ob der Kläger Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz hat.

BFH, Beschluss v. 7.4.2020 – II B 82/19; NWB