Erhöhung Behinderten-Pauschbeträge und Pflege-Pauschbetrag

04.08.2020

Das Bundeskabinett hat am 29.7.2020 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen beschlossen.

Hintergrund: Nach den Einkommensteuer-Richtlinien werden mit dem Pauschbetrag für behinderte Menschen die laufenden und typischen Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf abgegolten. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen (z. B. Operationskosten sowie Heilbehandlungen, Kuren, Arznei- und Arztkosten, Fahrtkosten) können daneben als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Konkret sind im Gesetzesentwurf die folgenden Maßnahmen vorgesehen:

  • Eine Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge ist vorgesehen. Alle übrigen behinderungsbedingten Aufwendungen, die nicht unter den Pauschbetrag fallen (wie z. B. Umbau- oder Fahrtkosten), können auch weiterhin steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist weiterhin vom Grad der Behinderung abhängig.
  • Ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag soll eingeführt werden. Anstelle des bisherigen individuellen und aufwändigen Einzelnachweises der behinderungsbedingt entstandenen Fahrtkosten wird eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge (900 bzw. 4.500 Euro) eingeführt. Den Steuerpflichtigen wird dadurch der aufwändige Einzelnachweis erspart.
  • Das Verfahren für Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung kleiner 50 wird vereinfacht. Zusatzvoraussetzungen wie etwa eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit müssen nun nicht mehr nachgewiesen werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 können auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von mindestens 20 und ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen.
  • Der derzeitige Pflege-Pauschbetrag wird auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben und damit nahezu verdoppelt. Zudem wird zukünftig bei dem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei dem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.

Hinweis: Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss es noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.

Bundesfinanzministerium online, Pressemitteilung v. 29.7.2020, NWB