Finanzverwaltung: Corona-Soforthilfen sind nicht umsatzsteuerbar

22.06.2020

Die bayerische Finanzverwaltung hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Corona-Soforthilfen Stellung genommen. Danach sind Corona-Soforthilfen nicht umsatzsteuerbar, weil es sich um echte Zuschüsse handelt. Die Soforthilfen sind daher weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben.

Hintergrund: Viele kleinere Unternehmer haben wegen der Corona-Krise staatliche Corona-Soforthilfen erhalten, die Liquiditätsengpässe überbrücken sollen und die nicht rückzahlbar sind, wenn die Angaben im Antrag richtig und vollständig waren.

Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Steuern:

  • Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass die Corona-Soforthilfen echte Zuschüsse sind, die nicht umsatzsteuerbar sind. Sie sind daher weder in den Umsatzsteuervoranmeldungen noch in den Umsatzsteuerjahreserklärungen anzugeben. Sie sind auch nicht als „steuerfreie Umsätze“ oder als „übrige nicht steuerbare Umsätze“ anzugeben.
  • Diese Grundsätze gelten auch für Finanzhilfen für freischaffende Künstler, die drei Monate lang in Höhe von monatlich bis zu 1.000 € gezahlt werden. Auch hier sind keine Angaben in den Umsatzsteuervoranmeldungen oder in den Umsatzsteuerjahreserklärungen erforderlich.

Hinweise: Vor kurzem hat die bayerische Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass die Corona-Soforthilfen einkommen- und körperschaftsteuerpflichtig sind. Die Umsatzsteuer weicht aber von der Einkommensteuer ab.

Die aktuelle Information gilt nicht für die umsatzsteuerliche Behandlung sonstiger finanzieller Unterstützungen wie z. B. Darlehens- oder Bürgschaftsprogramme oder den Bayernfonds. Ob diese Leistungen umsatzsteuerbar sind, muss im Einzelfall gesondert geprüft werden.

Der Hinweis auf die nicht erforderliche Eintragung in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen erfolgt, weil die Finanzverwaltung unnötige Rückfragen und damit Verzögerungen bei der Bearbeitung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen vermeiden möchte.

Bayerisches Landesamt für Steuern, Information vom 4.6.2020; NWB