Finanzverwaltung erkennt Vorsteuerabzug bei Umzugskostenerstattung durch Arbeitgeber an

23.06.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) erkennt den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus Umzugskosten an, die der Arbeitgeber aus ganz überwiegendem betrieblichem Interesse übernimmt.

Hintergrund: Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit Leistungen für sein Unternehmen erbracht werden und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist aber nicht möglich, wenn die Leistungen an die Arbeitnehmer weitergereicht werden und dem privaten Bedarf seiner Arbeitnehmer dienen.

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens:

  • Das BMF schließt sich der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Der BFH hat im Juni 2019 entschieden, dass ein Arbeitgeber die Vorsteuer aus Maklerprovisionen geltend machen kann, die im Rahmen eines Umzugs seiner Arbeitnehmer zum Firmensitz des Arbeitgebers entstanden sind, wenn der Umzug der Arbeitnehmer aus unternehmerischen Gründen erforderlich erschien.
  • Der Anwendungserlass zur Umsatzsteuer wird entsprechend geändert und gilt in allen noch offenen Fällen.

Hinweise: Das BMF-Schreiben ist vorteilhaft für Arbeitgeber, weil es den Vorsteuerabzug ermöglicht, wenn der Arbeitgeber Umzugskosten des Arbeitnehmers übernimmt. Der Arbeitgeber kann dann z. B. die Vorsteuer aus den Maklerkosten absetzen.

Voraussetzung ist allerdings ein ganz überwiegend betriebliches Interesse des Arbeitgebers an dem Umzug des Arbeitnehmers. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz oder eine bestimmte Abteilung verlagert und die Arbeitnehmer am neuen Sitz des Unternehmens bzw. der Abteilung benötigt werden, so dass der Arbeitgeber eine Übernahme der Umzugskosten zusagt. Zieht der Arbeitnehmer hingegen aus eigenem Interesse um, weil er seine tägliche Fahrtzeit mindern will, ohne dass es zu einer Verlegung des Unternehmenssitzes gekommen ist, wird der Vorsteuerabzug zu verneinen sein.

BMF, Schreiben v. 3.6.2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 :015; NWB