Gebühren für verbindliche Auskunft mit mehreren Anträgen

12.08.2020

Beantragt ein Steuerpflichtiger beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft für sich und für zwei noch zu gründende Gesellschaften, handelt es sich um drei Anträge auf verbindliche Auskunft, für die jeweils eine Gebühr festzusetzen ist. Unerheblich ist, dass die Gesellschaften noch nicht existieren.

Hintergrund: Ein Steuerpflichtiger kann beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines künftigen Vorhabens stellen. Erteilt das Finanzamt die gewünschte Auskunft, ist das Finanzamt daran gebunden, so dass der Steuerpflichtige Planungssicherheit erhält. Allerdings entsteht für den Antrag auf Erteilung eine Gebühr, deren Höhe vom sog. Gegenstandswert abhängig ist.

Streitfall: Die Kläger besaß zahlreiche Immobilien. Er wollte im Rahmen seiner Erbfolgeplanung die Immobilien zunächst in eine GmbH & Co. KG einlegen, die noch zu gründen war. Anschließend wollte er seine Anteile an der GmbH & Co. KG auf eine ebenfalls noch zu errichtende Familienstiftung übertragen. Er stellte beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft zu den schenkungsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Fragen der geplanten Umstrukturierung. Das Finanzamt setzte bezüglich der Grunderwerbsteuer gegenüber dem Kläger insgesamt drei Gebühren fest, nämlich für die Auskunft für den Kläger, für die Auskunft für die GmbH & Co. KG und für die Auskunft für die Stiftung. Der Kläger war der Auffassung, dass nur eine Gebühr und nicht drei Gebühren festzusetzen seien.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Jeder Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft löst eine Gebühr aus. Stellt der Kläger für mehrere Steuerpflichtige jeweils einen Antrag, handelt es sich um mehrere Anträge, nämlich um jeweils einen Antrag für jeden einzelnen Steuerpflichtigen.
  • Die Gebühr ist ein Ausgleich des Vorteils der verbindlichen Auskunft. Kommt die verbindliche Auskunft drei Steuerpflichtigen zugute, sind auch drei Gebühren festzusetzen. Denn jeder der drei Steuerpflichtigen kann sich auf die verbindliche Auskunft berufen.
  • Dies gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen, für die die verbindliche Auskunft beantragt wird, noch gar nicht existieren. Denn auch dem noch zu gründenden Steuerpflichtigen wie der noch zu gründenden GmbH & Co. KG sowie der der noch zu gründenden Stiftung kommt die verbindliche Auskunft zugute.
  • Schuldner der Gebühr ist allein der Kläger als Antragsteller, nicht hingegen derjenige Steuerpflichtige, in dessen Interesse die verbindliche Auskunft liegt. Daher sind die GmbH & Co. KG und die Stiftung keine Gebührenschuldner; denn sie haben den Antrag auf verbindliche Auskunft nicht gestellt und konnten ihn auch nicht stellen, da sie noch nicht gegründet waren.

Hinweise: Statt mehrerer Gebühren wird nur eine Gebühr erhoben, wenn die verbindliche Auskunft zwar mehreren Steuerpflichtigen zugutekommt, der Sachverhalt aber diesen Steuerpflichtigen auch einheitlich steuerlich zugerechnet wird. Dies ist z.B. bei einer unternehmerischen Personengesellschaft der Fall.

Bei einem Gegenstandswert von 10.000 € beträgt eine Gebühr 241 €. Der Höchstbetrag für eine Gebühr ist gesetzlich auf 109.736 € gedeckelt. Gegen den Gebührenbescheid kann Einspruch eingelegt und ggf. geklagt werden.

Im Streitfall ging es nur um die Gebühren für die grunderwerbsteuerliche Auskunft. Für die Anträge des Klägers zur schenkungsteuerlichen Behandlung der geplanten Umstrukturierung werden voraussichtlich ebenfalls drei Gebühren anfallen.

BFH, Urteil v. 27.11.2019 – II R 24/17; NWB