Handhabung der Umsatzsteuersenkung in der Gastronomie

07.07.2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zur Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 Stellung genommen. Dabei geht es um die Aufteilung von Pauschalpreisen, die sowohl für ermäßigt besteuerte Speisen als auch für regulär besteuerte Getränke bezahlt werden. Das BMF ermöglicht Unternehmern eine pauschale Aufteilung der erhaltenen Zahlungen.

Hintergrund: Für die Zeit vom  bis zum  wurde der allgemeine Steuersatz von vormals 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % abgesenkt. Darüber hinaus wurde eine auf ein Jahr befristete Senkung der Umsatzsteuer für die Gastronomie beschlossen. Für nach dem  und vor dem  erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Abgabe verzehrfertiger Speisen) ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon bildet die Abgabe von Getränken (sowohl alkoholische als auch antialkoholische Getränke).

Für die Besteuerung sämtlicher Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (also sowohl „im Haus“ als auch „außer-Haus“) bedeutet dies

  • für den Zeitraum 1.7.2020 bis 31.12.2020: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 5 % (Ausnahme: Getränke, dort 16 %) und
  • für den Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2021: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (Ausnahme: Getränke, dort 19 %).

Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: Das BMF beschäftigt sich mit der Frage, wie Pauschalpreise aufzuteilen sind, die sowohl für Speisen als auch für Getränke gezahlt werden:

  • Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der Speisen und Getränke umfasst, z.B. für ein Buffet oder für ein All-Inclusive-Angebot, können 30 % des Pauschalpreises als Entgelt für die Getränke angesetzt werden. Diese 30 % sind dann mit dem regulären Steuersatz zu besteuern, während die verbleibenden 70 % dem ermäßigten Satz unterliegen.
  • Zahlt der Gast einen Pauschalpreis, der nicht nur Speisen und Getränke umfasst, sondern für weitere Leistungen („Business-Package“ oder „Servicepauschale“ für kurzfristige Beherbergungsleistungen z.B. im Hotel) anfällt, wie z.B. für die Reinigung von Kleidung, Transfer, Nutzung von Sauna und Fitnessmöglichkeiten oder die Überlassung von Parkplätzen, so können 15 % des Pauschalpreises mit dem regulären Umsatzsteuersatz besteuert werden, während die verbleibenden 85 % dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, der für Hotelübernachtungen und Speisen gilt, unterworfen werden.

Hinweis: Die hier genannten Pauschalsätze von 30 % bzw. 15 % sind sog. Nichtbeanstandungen. Der Unternehmer kann also auch Einzelaufzeichnungen fertigen und anhand dieser Einzelaufzeichnungen den jeweiligen Umsatzsteuersatz anwenden.

Das BMF-Schreiben gilt ab dem 1.7.2020 bis zum 30.6.2021. Zu beachten ist, dass ab dem 1.7.2021 dann sowohl für Speisen als auch für Getränke, die in der Gastronomie verzehrt werden, ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 19 % gilt.

Zu kritisieren ist, dass das aktuelle BMF-Schreiben erst am 2.7.2020 veröffentlicht worden ist, obwohl die Minderung der Umsatzsteuersätze ab dem 1.7.2020 gilt und die Umstellung auf die neuen Umsatzsteuersätze für Unternehmer einen erheblichen organisatorischen Aufwand bedeutet.

BMF-Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006; NWB