Versagung des Vorsteuerabzugs bei Nachweis einer Beteiligung an Steuerhinterziehung

03.09.2020

Liegen die allgemeinen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug des Unternehmers vor, darf der Vorsteuerabzug nur dann versagt werden, wenn der Unternehmer das Vorsteuerabzugsrecht in betrügerischer Weise oder missbräuchlicher Weise geltend macht.

Außerdem hat der Bundesfinanzhof (BFH) zur Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen entschieden, dass die Umsatzsteuerfreiheit trotz fehlender Voraussetzungen nur dann aufgrund des gesetzlichen Vertrauensschutzes gewährt werden kann, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Überprüfung der Angaben des Abnehmers angewendet hat.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, wenn die Leistung für sein Unternehmen erbracht wird und wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Lieferungen an andere Unternehmer innerhalb der EU sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, wenn der Abnehmer eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet und wenn die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit vom liefernden Unternehmer nachgewiesen werden. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, gewährt der Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes die Umsatzsteuerfreiheit, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der liefernde Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben trotz Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Sachverhalt: Die Klägerin unterhielt einen Getränkegroßhandel. Im Jahr 2009 lieferte die R-GmbH Getränke an die Klägerin, die diese an S weiterlieferte, der sie wiederum an die R-GmbH weiterlieferte. Die Klägerin machte die Vorsteuer aus der Rechnung der R-GmbH geltend, die das Finanzamt unter Hinweis auf ein sog. Umsatzsteuerkarussell nicht anerkannte. Außerdem bezog die Klägerin Getränke von der B-GmbH, die unversteuerte Getränke zu günstigen, aber noch marktüblichen Preisen verkaufte.

Schließlich eröffnete die Klägerin am 14.6.2010 Geschäftsbeziehungen zu der L-Gesellschaft aus Luxemburg. Die von der L-Gesellschaft angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ließ die Klägerin durch das Bundeszentralamt für Steuern am 16.6.2010 überprüfen, das die Gültigkeit der Nummer bestätigte. Am 24.6.2010 wurde die Nummer ungültig. Am 8.7.2010 lieferte die Klägerin an die L-Gesellschaft. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit, weil die Getränke tatsächlich nicht nach Luxemburg geliefert wurden, sondern in Deutschland ausgeliefert wurden und weil die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ungültig gewesen war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen R-GmbH und der B-GmbH an, versagte aber die Umsatzsteuerfreiheit für die Lieferungen an die L-Gesellschaft in Luxemburg:

  • Der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der R-GmbH ist zu gewähren, da die R-GmbH an die Klägerin geliefert hat und ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen. Das Recht auf Vorsteuerabzug wäre nur dann zu versagen, wenn es in betrügerischer Weise oder missbräuchlicher Weise geltend gemacht wird. Dies wäre der Fall, wenn der Unternehmer entweder selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er weiß oder wissen müsste, dass er an einer Umsatzsteuerhinterziehung teilnimmt. Hierfür gab es im Streitfall aber nicht die erforderlichen Anhaltspunkte. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass eine Steuerhinterziehung der R-GmbH vorlag. Allein der Umstand, dass die Getränkelieferungen im Kreis erfolgten, nämlich von der R-GmbH an die Klägerin und von dieser über die S an die R-GmbH, spricht nicht gegen eine Lieferung und spricht damit nicht für eine Steuerhinterziehung oder Beteiligung an dieser.
  • Der Klägerin stand auch die Vorsteuer aus den Lieferungen der B-GmbH zu. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Lieferungen um Scheingeschäfte handelte. Vielmehr wurden die Lieferungen in üblicher Weise abgewickelt. Auch insoweit wurde eine Steuerhinterziehung nicht festgestellt. Der Vorsteuerabzug der Klägerin kann nicht mit der Begründung versagt werden, dass möglicherweise die Umsatzsteuer für einen der vorausgegangenen Getränkeverkäufe nicht an den Fiskus entrichtet wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Klägerin dies hätte wissen müssen oder gewusst hätte; dies wurde aber nicht festgestellt.
  • Jedoch waren die Lieferungen der Klägerin an die L-Gesellschaft in Luxemburg nicht umsatzsteuerfrei. Denn tatsächlich wurden die Getränke nicht nach Luxemburg geliefert und damit in einen anderen EU-Staat, sondern in Deutschland ausgeliefert. Der Klägerin steht der gesetzliche Vertrauensschutz nicht zu, da die Klägerin nicht die nötige Sorgfalt bei der Überprüfung der Angaben der L-Gesellschaft hat walten lassen. Sie hat nämlich lediglich bei Anbahnung der Geschäftsbeziehung im Juni 2010 die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der L-Gesellschaft abgefragt, nicht aber unmittelbar vor der Ausführung der ersten Lieferung im Juli 2010 und auch nicht in regelmäßigen Abständen danach. Sie hätte ansonsten feststellen können, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bereits im Juni 2010 und damit vor der Ausführung der ersten Lieferung im Juli 2010 gelöscht worden war.

Hinweise: Zwar hat die Klägerin hinsichtlich des Vorsteuerabzugs gewonnen; dies lag aber daran, dass das Finanzamt nicht genügend Feststellungen zu einer möglichen Beteiligung an einer Steuerhinterziehung getroffen hatte.

Bei der Umsatzsteuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen ist darauf zu achten, dass die Angaben des Abnehmers zu seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer regelmäßig und unmittelbar vor der Lieferung überprüft werden sollten. Dies erhöht die Chance, dass man unrichtige Angaben bemerkt oder aber sich zumindest auf Vertrauensschutz berufen kann.

BFH, Urteil vom 11.3.2020 – XI R 38/18; NWB