Vorsteuerabzug einer Holding aus Konzeptionskosten

24.06.2020

Eine Holding, die Beteiligungen hält, kann die Vorsteuer aus sog. Konzeptionskosten abziehen, wenn die Holding geschäftsführend tätig wird und hieraus gegenüber ihren Tochtergesellschaften Umsätze erzielt. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistungen der Holding auf vertraglicher Grundlage gegen Entgelt und damit umsatzsteuerbar erbracht werden oder ob es sich um nicht umsatzsteuerbare Gesellschafterbeiträge handelt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass ein Unternehmer wirtschaftlich tätig wird. Bei einer Holding ist dies nicht der Fall, wenn sie sich ausschließlich auf das Halten von Beteiligungen beschränkt, da dann nur bei einem Verkauf der Beteiligungen ein Entgelt erzielt werden würde. Anders ist dies aber, wenn die Holding geschäftsführend tätig wird und Geschäftsführungsleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH & Co. KG, die technische Anlagen durch Tochtergesellschaften in Italien errichten und betreiben lassen wollte. Ihre Kommanditistin war ebenfalls eine Personengesellschaft. Die Klägerin beteiligte sich an mehreren Tochtergesellschaften, die in Italien ansässig waren. Die Klägerin ließ ein Konzept erstellen und nahm Beratungsleistungen in Anspruch. Die Kosten hierfür stellte sie zum Teil den Tochtergesellschaften in Rechnung. Die Klägerin machte die Vorsteuer aus den Kosten geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Klägerin war als Holding tätig, weil sie nur Beteiligungen hielt, selbst aber keine Anlagen errichtete oder betrieb. Als Holding kann sie Vorsteuer geltend machen, wenn sie sich nicht nur auf das Halten der Beteiligungen beschränkt, sondern wenn sie in die Verwaltung der Tochtergesellschaften eingreift, also geschäftsführend tätig ist, und wenn sie hieraus Umsätze erzielt, indem sie z. B. Buchführungsleistungen, finanzielle, kaufmännische oder elektronische Dienstleistungen gegen Entgelt erbringt.
  • Diese Geschäftsführungsleistungen der Klägerin müssen keine besondere Qualität aufweisen, sondern können auch einfacher Natur sein. Zudem genügt es, wenn die Klägerin bei Entgegennahme der an sie erbrachten Konzeptleistungen die Absicht hatte, künftig Geschäftsführungsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften zu erbringen.
  • Das FG muss nun klären, ob die Klägerin Umsätze aus der Geschäftsführung für ihre Tochtergesellschaften erzielen wollte bzw. bereits erzielt hat oder ob sie ihre Leistungen nur als Gesellschafterin und damit als nicht steuerbaren Gesellschafterumsatz erbracht hat.

Hinweise: Es handelte sich um eine sehr unübersichtliche Unternehmensstruktur mit internationalem Bezug, nämlich in Italien ansässigen Tochtergesellschaften. Teilweise waren die Verträge zwischen der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften wohl nur mündlich geschlossen worden; dies erschwert – ebenso wie die unübersichtliche Unternehmensstruktur – die Klärung des Falls und damit auch die Bejahung des Vorsteuerabzugs. Für die Praxis ist es ratsam, die einzelnen Beziehungen zwischen der Holding und ihren Tochtergesellschaften vorab klar und eindeutig sowie schriftlich zu vereinbaren.

Die Klägerin durfte nach Auffassung des BFH übrigens nicht als Organgesellschaft behandelt werden mit der Folge, dass ihre Kommanditistin Organträgerin und damit allein zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen wäre. Zwar können nach neuerer Rechtsprechung auch Personengesellschaften wie die Klägerin Organgesellschaft im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Die Klägerin hatte sich bei ihrem Finanzamt aber im Jahr 2018 zusichern lassen, dass sie bis zum 31.12.2018 nicht als Organgesellschaft behandelt wird; eine solche Zusicherung war auf der Grundlage der Auffassung der Finanzverwaltung möglich, um Personengesellschaften eine Übergangsfrist für die Anpassung an die geänderte Rechtsprechung einzuräumen. Der BFH macht in seinem aktuellen Urteil deutlich, dass es sich bei dieser Zusicherung um eine Billigkeitsentscheidung handelt, an die die Finanzgerichte und damit auch der BFH gebunden sind.

BFH, Urteil v. 12.2.2020 – XI R 24/18; NWB