Recht der Gemeinde auf Teilnahme an einer Außenprüfung

14.07.2020

Zwar darf eine Gemeinde als gewerbesteuerberechtigte Körperschaft keine Außenprüfung beim Unternehmer anordnen. Sie ist aber berechtigt, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen. Die Gemeinde kann ihr Teilnahmerecht gegenüber dem Finanzamt geltend machen, so dass das Finanzamt dann in der Anordnung über die Außenprüfung die Teilnahme der Gemeinde regeln muss. Diese Regelung in der Außenprüfungsanordnung kann vom Unternehmer angefochten werden.

Hintergrund: Das Finanzamt kann bei Unternehmern eine Außenprüfung anordnen. Die Außenprüfung betrifft in der Regel auch den Gewerbesteuermessbetrag, wenn der Steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Gewerbesteuer selbst wird aber – auf der Grundlage des vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags – von der Gemeinde festgesetzt und erhoben.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Holding, die in den Streitjahren 2012 bis 2015 ihren Sitz in der Gemeinde X hatte. Im Jahr 2017 erließ das Finanzamt eine Anordnung über eine Außenprüfung für 2012 bis 2015, die auch die Gewerbesteuer betraf. In der Anordnung räumte das Finanzamt der Stadt X ein Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung ein. Gegen diese Regelung über die Möglichkeit, an der Außenprüfung teilzunehmen, klagte die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Das Finanzamt hat das Recht, die Teilnahme einer Gemeinde an einer Außenprüfung zu regeln. Das Recht der Gemeinde zur Teilnahme folgt aus ihrem Selbstverwaltungsrecht. Wenn die Gemeinde ihr Recht wahrnehmen möchte, kann sie dies gegenüber dem Finanzamt äußern, das dann verpflichtet ist, dieses Teilnahmerecht in der Prüfungsanordnung festzulegen.
  • Die Regelung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt, da sie dem Unternehmer die Duldung der Teilnahme auferlegt. Der Unternehmer kann daher Einspruch einlegen.
  • Der Unternehmer kann zwar im Einspruch geltend machen, dass durch die Teilnahme der Gemeinde das Steuergeheimnis verletzt wird. Allerdings ist die Teilnahme der Gemeinde gesetzlich erlaubt und führt daher grundsätzlich nicht zu einer Verletzung des Steuergeheimnisses. Denn der Amtsträger, der für die Gemeinde teilnimmt, unterliegt dem Steuergeheimnis. Außerdem darf das Finanzamt der Gemeinde nur diejenigen Informationen mitteilen, die für die Gewerbesteuer relevant sind. Das Finanzamt muss bei der Weitergabe von Informationen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten.

Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH ist eine Interessenabwägung bei der Anordnung über das Teilnahmerecht der Gemeinde vorzunehmen, wenn die Gemeinde in Konkurrenz zum Unternehmer steht, weil sie in der gleichen Branche aktiv ist. Im Streitfall lag eine solche Konkurrenz- oder Wettbewerbssituation aber nicht vor.

Ein eigenes Prüfungsrecht hat die Gemeinde nicht. Es bedarf also einer Prüfungsanordnung durch das Finanzamt. Während der Außenprüfung darf die Gemeinde auch keine eigenen Prüfungshandlungen vornehmen. Die Prüfungskompetenz liegt allein bei dem Finanzamt. Der Amtsträger der Gemeinde darf bei der Prüfung lediglich anwesend sein und darf sich beim Außenprüfer des Finanzamts informieren und diesen um Auskunft bitten.

BFH, Urteil v. 23.1.2020 – III R 9/18; NWB